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The Brand with the Three Stripes – mit diesem Claim verbinden viele eine der bekanntesten Marken weltweit. Doch kann man drei parallele Streifen in beliebiger Ausrichtung schützen lassen? Das Gericht der Europäischen Union hat nun in einem richterlichen Beschluss die Ungültigkeit der Markeneintragung für die EU bestätigt.

Mit seinem Urteil vom 19. Juni 2019 bestätigt das Gericht der Europäischen Union ein Urteil des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) von 2016. adidas besitzt demnach nicht das ausschließliche Urheberrecht an der Verwendung von drei Streifen auf Produkten in der Europäischen Union.

Faktor Unterscheidbarkeit: Was macht eine Marke unverwechselbar?

Das Urteil ist der vorläufige Höhepunkt in einem Jahre andauernden juristischen Konflikt. Erst 2014 hatte das EUIPO zugunsten von adidas die Streifen als EU-Marke für Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen eingetragen.

In dieser Anmeldung beschrieb adidas die Marke als aus drei parallelen abstandsgleichen Streifen gleicher Breite bestehend, die in beliebiger Ausrichtung auf das Produkt aufgebracht werden können.

Doch 2016 hob EUIPO diesen Eintrag wieder auf, nachdem das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA Widerspruch eingelegt hatte. Das Argument: Drei beliebig ausgerichtete Streifen besitzen nicht die notwendige Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft der Marke nicht in der gesamten EU nachweisbar

Mit dem jüngsten Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die EUIPO-Entscheidung und weist die Klage von adidas ab: Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich bei der Marke nicht um ein Muster handelt, das aus sich regelmäßig wiederholenden Elementen besteht, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Auch die unterschiedlichen Nutzungsformen, wie z.B. die Farbgebung schwarze Streifen vor weißem Hintergrund, könnten nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht stützt damit die EUIPO-Beurteilung und die Auffassung, dass die Marke nicht für alle Positionen und Richtungen geschützt werden könne. adidas konnte auch nicht beweisen, dass seine Marke im gesamten Gebiet der EU eindeutig wiedererkannt werde. Die vorgelegten Beweise würden sich auf nur fünf Mitgliedstaaten beziehen. EU-Marken müssen aber für das gesamte Gebiet der EU Gültigkeit haben.

Theoretisch steht adidas nun noch der Weg zur nächsten Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), offen.

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.


Beitragsbild © adidas

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